Desweiteren wurde eine verschärfte Antibiogrampflicht eingeführt. Diese gab es vorher bereits in Form von freiwilligen Leitlinien, wurde nun aber gesetzlich verankert. In der Praxis (betrifft Hund, Katze und auch Pferd) bedeutet dies, dass bei der Verwendung eines Antibiotikums*, immer strikt ein Antibiogramm durchzuführen ist. Jahrzehntelange Erfahrungswerte reichen hier nicht (mehr). Auch beim jedem Wechsel eines Antibiotikums, etwa bei einem Therapieversagen, muss nun immer ein Antibiogram erfolgen.
Bei der Umwidmung der Tierart, also die Verwendung eines antibiotisch wirksamen Medikamentes bei einer anderen als den laut Packungsbeilage zugelassenen Tierarten, muss jetzt ebenfalls immer ein Antibiogramm dürchgeführt werden. Besonders Pferdebesizter werden damit konfrontiert, da es für Pferde nur wenig zugelassene Medikamente gibt.
Wahrscheinlich werden in Zukunft viele Medikamente in der Veterinärmedizin neuen Zulassungsverfahren unterzogen, um weitere Tierarten auf dem Beipackzettel dazuzugewinnen, allerdings sind diese Verfahren langwierig und sehr teuer.
Ausnahmen von dieser Antibiogrampflicht gibt es, z.B. wenn das Tier sehr wehrhaft aber so krank ist, dass eine zusätzliche Narkose zur Probengewinnung wahrscheinlich das Leben des Tieres gefährden würde..
Was jetzt auf Sie zukommt?
Wahrscheinlich werden Sie im Falle einer Erkrankung Ihres Tieres, welche die Gabe eines Antibiotikums erfordert, nun mit längeren Zeiträumen von Tablettengaben konfrontiert.
Auch kommen Mehrkosten für erforderliche Antibiogramme auf Sie zu, denn diese sind dann ein zwingender Bestandteil der ordnungsgemäßen tierärztlichen Behandlung.
Nicht wünschenswert, aber wahrscheinlich, sind längere Therapiedauern mit häufigeren Kontrolluntersuchungen und eventuellen Therapieumstellungen.
Sollten Sie sich mehr für das Thema interessieren, sprechen Sie uns gerne darauf an.
Ihre Tierarztpraxis Heinecke
* betrifft Cephalosporine der 3. und 4. Generation, sowie Fluorchinolone
**geltend für die Tierarten Rind, Schwein, Pute, Huhn, Hund und Katze
Quelle: dt.Tierärzteblatt 2018; 66(4) Ss.484-489